Export §131 BAO: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 25. Dezember 2016, 14:41 Uhr

Laut §131 der BAO (Bundesabgabenordnung) müssen im Falle einer Steuerprüfung Daten in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Folgende Daten können dabei verlangt werden.