Updates-Lohn ab 1.1.2016

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Lohn 02/2018

Arbeitslosenversicherungsbeitrag:

Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen wurden ab Juli 2018 auf 1648.- (0%), 1798.- (1%) bzw. 1948.- (2%) angehoben.


Lohn 01/2018

1.) HBGL und Geringfügigkeitsgrenze für 2018:

Für 2018 beträgt die tägliche (monatliche) Höchstbeitragsgrundlage € 171.- (5130.-) und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze € 438,05.

2.) Arbeitslosenversicherungsbeitrag:

Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen wurden für 2018 auf 1381.- (0%), 1506.- (1%) bzw. 1696.- (2%) angehoben.

3.) Auflösungsabgabe:

Die Auflösungsabgabe im Jahr 2018 beträgt 128.-.

4.) DB-Beitrag:

Ab 2018 ist der DB-Beitrag von 4,1% auf 3,9% gesenkt.


Lohn 01/2017

1.) HBGL und Geringfügigkeitsgrenze für 2017:

Für 2017 beträgt die tägliche (monatliche) Höchstbeitragsgrundlage € 166.- (4980.-) und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze € 425,70.

2.) Arbeitslosenversicherungsbeitrag:

Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen wurden für 2017 auf 1342.- (0%), 1464.- (1%) bzw. 1648.- (2%) angehoben.

3.) Auflösungsabgabe:

Die Auflösungsabgabe im Jahr 2017 beträgt 124.-.

4.) DB-Beitrag:

Ab 2017 ist der DB-Beitrag auf 4,1% (von 4,5%) gesenkt.

5.) GKK-Datenträger:

Die Satzstrukturen der zu übermittelnden ELDA-Dateien wurden von der GKK geändert. Ab 1.2.2017 muss mit der neuen Version übermittelt werden.

6.) tägliche Geringfügigkeitsgrenze:

Ab 2017 ist für die Beurteilung, ob ein geringfügiges DV vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen (es gibt keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr). Ein DV gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als das der Geringfügigkeitsgrenze entsprechende Entgelt gebührt. Für solche geringfügigen DV sind

   - wie bisher die Beitragsgruppen N14, N24, L14, M24 und (für DN, die älter als 60 Jahre sind,) N14u, N24u, L14u, M24u zu 
     verwenden, wenn das DV für mindestens einen Kalendermonat vereinbart ist, und
   - die Beitragsgruppen N14k, N24k, L14k, M24k und (für DN, die älter als 60 Jahre sind,) N14o, N24o, L14o, M24o zu verwenden, 
     wenn das DV kürzer als einen Kalendermonat vereinbart ist.

Die Beitragsgrundlage für die in einem Kalendermonat beendeten DV ist mit Ende des Folgemonats zu übermitteln, wobei kein eigener BGN für jedes DV zu übermitteln ist, sondern ein gemeinsamer BGN für alle in diesem Kalendermonat beendeten DV.

Zu beachten ist, dass es u.U. für den DN im Nachhinein zu einer Vollversicherung kommen kann, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen in einem Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

In allen Fällen ist die HBGL zu berücksichtigen, die sich auch bei der Ermittlung der pauschalierten Dienstgeberabgabe auswirkt.

7.) betriebliche Vorsorge:

Seit Mitte 2016 gibt es eine OGH-Entscheidung, die besagt, dass die Beitragspflicht zur betrieblichen Vorsorge (Mitarbeitervorsorge) mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses einsetzt, wenn es innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurde, und zwar unabhängig davon, wie lange die beiden Arbeitsverhältnisse gedauert haben. Dies ist bei der Parametrierung des jeweiligen Eintritts-Austrittsdatums in den Feldern .MVvon und .MVbis zu berücksichtigen.


Lohn 01/2016

1.) HBGL und Geringfügigkeitsgrenze für 2016:

Für 2016 beträgt die tägliche (monatliche) Höchstbeitragsgrundlage € 162.- (4860.-) und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze € 415,72.

2.) Arbeitslosenversicherungsbeitrag:

Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen wurden für 2016 auf 1311.- (0%), 1430.- (1%) bzw. 1609.- (2%) angehoben.

3.) Auflösungsabgabe:

Die Auflösungsabgabe im Jahr 2016 beträgt 121.-.

4.) IE-Beitrag:

Ab 2016 ist der IE-Beitrag auf 0,35% (von 0,45%) gesenkt.

5.) NB-Beitrag:

Ab 2016 ist der NB-Beitrag auf 3,4% (von 3,7%) gesenkt.

6.) GKK-Datenträger:

Die Satzstrukturen der zu übermittelnden ELDA-Dateien wurden von der GKK geändert. Bis 31.12.2015 kann noch mit der alten Version, ab 1.1.2016 muss mit der neuen Version übermittelt werden.

7.) Krankenversicherungsbeiträge:

Ab 2016 werden die KV-Beiträge für Arbeiter und Angestellte aneinander angeglichen: Der Prozentsatz für DN beträgt 3,87%, jener für DG 3,78%.

8.) Lehrlinge:

Lehrlinge, deren LV ab 2016 beginnt, sind mit den neuen BG A3x, A3z, D3x und D3z abzurechnen. Grundsätzlich fällt hier 1,2% ALV für DN und DG an. Wenn allerdings die BGL 1.311,- nicht übersteigt, wird der ALV-DN-Beitrag über die Verrechnungsgruppe N25d rückverrechnet. Übersteigt die BGL nicht 1.430,-, wird über die Beitragsgruppe N25e 0,2% erstattet.

9.) Steuerreform 2016:

Ab 2016 wird die Lohnsteuer nach einer neuen Einschleifregelung berechnet. Zudem wird der Arbeitnehmerabsetzbetrag (€ 54,-) und der Verkehrsabsetzbetrag (€ 291,-) zu einem neuen Verkehrsabsetzbetrag (€ 400,-) zusammengefasst. Der Landarbeiterfreibetrag entfällt ersatzlos.